Allgemeine Hinweise
Es werden Gutachten für Gerichte in Bayern zu familienrechtlichen Fragestellungen, z. B. zur Frage von Sorge- und Umgangsrechtsregelungen erstattet.
Der Sitz der Praxis ist sowohl in München als auch in Regensburg. Anrufe werden persönlich entgegengenommen oder auf hinterlassene Nachrichten zeitnah geantwortet. Es kann unter jeder der beiden Praxisanschriften Kontakt aufgenommen bzw. beauftragt werden. Anfallende Fahrtkosten werden jeweils von dem für den Auftraggeber günstigeren Ausgangsort veranschlagt.
Die Teilnahme an der Begutachtung ist in der Regel für Beteiligte freiwillig. Darüber wird vor der Begutachtung informiert und es wird eine Zustimmung eingeholt (zum Beispiel bei Eltern, Jugendamt, Ergänzungspfleger, gesetzlichem Vertreter oder Betreuer). Weiterhin wird darüber informiert, dass als Sachverständiger gegenüber den Justizbehörden keine Schweigepflicht besteht.
Familienpsychologische Gutachten
Die psychologische Begutachtung in Familiensachen erfolgt unter Berücksichtigung des nach dem am 01.07.1998 in Kraft getretenen Kindschaftsrechtsreformgesetzes und dessen Weiterentwicklung (FamFG vom 01.09.2009). Theoretische Grundlage der in den familienpsychologischen Gutachten verwendeten Methoden ist die Bindungstheorie und die aktuellen wissenschaftlichen Standards.
In der Regel werden familienpsychologische Gutachten durch die zuständigen Familiengerichte angeordnet. Die Fragestellungen variieren je nach Ausgangslage des konkreten Falles und werden durch Beschluss vom Familiengericht festgelegt. Nach Eingang des Gutachtenauftrages wird eine möglichst baldige Kontaktaufnahme zu den Beteiligten, in der Regel den Elternteilen, den betroffenen Kindern, Geschwistern und – falls erforderlich – weiteren Bezugspersonen und Fachkräften unternommen. Zudem werden die Akteninhalte, Stellungnahmen von beteiligten Institutionen, wie Jugendämtern, Erziehungsberatungsstellen, Therapeuten, Schulen, Kindergärten oder Tagesstätten geprüft. Auf Wunsch des Auftraggebers nehmen wir auch an Anhörungen teil. Es werden ausschließlich Begutachtungsaufträge von Justizbehörden übernommen, Privatgutachten werden nicht erstellt.
Für die Begutachtung selbst werden überwiegend Hausbesuche vereinbart.
Zur Einschätzung der bestehenden Beziehungen zwischen Eltern und Kindern steht bei kleineren Kindern die Interaktionsbeobachtung im Vordergrund, bei älteren Kindern die Exploration. Mit den Eltern werden halbstrukturierte Interviews geführt. Wichtig sind für die Begutachtung auch Informationen von außerhalb des familiären Kontextes. Alle Beteiligten haben die Möglichkeit, sich umfassend zu äußern.
Wichtig ist anhand aktueller wissenschaftlicher Erkenntnisse zu vermitteln, dass für die optimale Entwicklung ihrer Kinder auch nach einer Trennung eine intensive und lebendige Beziehung zu beiden Elternteilen als die grundlegend günstigste Voraussetzung gilt. Ebenso wird Wert darauf gelegt, betroffenen Eltern ihre Verantwortung gegenüber ihren Kindern, gerade nach einer Trennung, zu verdeutlichen. Zugleich wird im Rahmen der Begutachtung mit den Eltern nach Möglichkeit daran gearbeitet, wie sie das Recht ihrer Kinder auf die Sorge beider Elternteile verbessern können.
Nach Abschluss der Datenerhebung und der Datenauswertung wird eine schriftliche ausführliche gutachterliche Stellungnahme an den Auftraggeber übersandt.
Die Bearbeitungsdauer für einen Begutachtungsauftrag liegt (je nach Umfang des Falles) in der Regel vom Eingang der Akte bis zum Versand des Gutachtens bei mehreren Monaten, auch da unvorhergesehene Verzögerungen (z.B.: Nichteinhaltung von Terminen durch Klienten, Anschriftenänderungen, ferien- oder krankheitsbedingte Abwesenheiten von beteiligten Fachkräften) auftreten können.